Forstschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 5
22.01.2003
80/02 Forstrecht
Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Überprüfung der Forstschädlingssituation Plätze auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz gelagert wird, jederzeit zu betreten, Untersuchungen des Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des Holzes Auskünfte einzuholen oder Einsichtnahme in Aufzeichnungen zu verlangen, soweit sie für die Beurteilung der Forstschutzsituation von Bedeutung sind, oder erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer gefahrdrohenden Vermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen vorzuschreiben und zu überwachen.
27.03.2017
20002457
NOR40038772