Absatz eins,Im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung
- Ziffer einssind befallene Holzgewächse oder befallenes Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln;
- Ziffer 2ist Holz, das durch Wind, Schnee, Eis oder sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen, gebrochen oder auf sonstige Weise beschädigt wurde (Schadholz), unverzüglich vom Stock zu trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln;
- Ziffer 3ist gefälltes Holz, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.