Kurztitel

Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) (Paragraph 94, Ziffer 18, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen mit Schwerpunktsetzung im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule mit Schwerpunktsetzung im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2, oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
    6. Ziffer 6
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
    7. Ziffer 7
      Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2, oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Der Kleinhandel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Der Großhandel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage von Zeugnissen über eine dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter zulässig.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, Ziffer 4 und 6, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und in Absatz 3, geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002435

Dokumentnummer

NOR40038623