Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Herrenkleidermacher (Paragraph 94, Ziffer 12, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
18.05.2026
20002430
NOR40038607