Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph eins
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Damenkleidermacher (Paragraph 94, Ziffer 12, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
18.05.2026
20002430
NOR40038606