Kurztitel

Buchhaltungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Buchhaltung (Paragraph 94, Ziffer 9, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung oder Bilanzbuchhalterprüfung am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges im Wirtschaftsbereich und
    2. Litera b
      eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder deren Sonderformen und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002426

Dokumentnummer

NOR40038509