Kurztitel

Bestattungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Bestattung (Paragraph 94, Ziffer 6, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und
    2. Litera b
      über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  2. Ziffer 2
    eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  4. Ziffer 4
    eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  5. Ziffer 5
    eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002423

Dokumentnummer

NOR40038503