die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph eins
29.01.2003
50/01 Gewerbeordnung
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bandagisten (Paragraph 94, Ziffer 4, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
03.06.2026
20002420
NOR40038494