Augenoptik-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
29.01.2003
50/01 Gewerbeordnung
Zeugnisse gemäß Paragraph eins, sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
05.05.2026
20002418
NOR40038492