Kurztitel

Augenoptik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Zeugnisse gemäß Paragraph eins, sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002418

Dokumentnummer

NOR40038492