ADV-Form Verordnung 2002
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,
Paragraph 2
01.01.2003
Die Schriftsätze nach Paragraph eins, dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.