Kurztitel

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

12.06.1958

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ANLAGE E
Gegenstände für Blinde

  1. Ziffer eins
    In Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften aller "Art".
  2. Ziffer 2
    Andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden hergestellte Gegenstände, die durch Blindeninstitutionen oder Blindenhilfswerke, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind, unmittelbar eingeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038203