daß die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche Anstalten oder Lehranstalten solcher Art bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind; die Gegenstände müssen unter Aufsicht und Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden;