Filme, Filmbildstreifen, Mikrofilme und Diapositive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften) eingeführt werden; diese Gegenstände dürfen nur von diesen Organisationen oder von anderen öffentlichen oder privaten Institutionen oder Vereinigungen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vorgeführt werden, die von den genannten Behörden dazu zugelassen sind.