Kurztitel

Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

12.06.1958

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel römisch achtzehn

Ziffer eins Dieses Abkommen wird gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen am Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert.

Ziffer 2 ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten namens ihrer Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Lake Success, New York, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften werden allen in Artikel römisch neun Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038198