Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 14
12.06.1958
39/04 Zollabkommen
Ziffer eins Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens kann jeder Vertragsstaat das Abkommen in seinem eigenen oder im Namen jedes Gebietes, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Mitteilung kündigen.
Ziffer 2 Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam.
25.04.2025
10003891
NOR40038194