Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 13
12.06.1958
39/04 Zollabkommen
Jeder Vertragsstaat kann bei Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
Ratifikationsurkunde
25.04.2025
10003891
NOR40038193