Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 12
12.06.1958
39/04 Zollabkommen
Ziffer eins Jeder Staat, der am Tage des Inkrafttretens Vertragspartei dieses Abkommens ist, trifft binnen sechs Monaten alle Maßnahmen, die für die praktische Durchführung des Abkommens erforderlich sind.
Ziffer 2 Für Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, beträgt diese Frist drei Monate vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an.
Ziffer 3 Spätestens einen Monat nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fristen legen die Vertragsstaaten der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Bericht über die Maßnahmen vor, die sie zur praktischen Durchführung des Abkommens getroffen haben.
Ziffer 4 Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt allen Signatarstaaten des Abkommens sowie der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) diesen Bericht.
Ratifikationsurkunde
25.04.2025
10003891
NOR40038192