Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
12.06.1958
39/04 Zollabkommen
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr oder spätere Verbreitung bestimmter Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Maßnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich sind.
25.04.2025
10003891
NOR40038185