Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

27.01.2012

Text

Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß Paragraphen eins und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk “nur für Generhaltungszwecke zugelassen” getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.