Absatz eins,Ab 1. Jänner 2003 treten die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 2, NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt.