Kurztitel

Vermeidung von Doppelbesteuerungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.12.2002

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph eins, sind insoweit nicht anzuwenden, als sie zur Folge hätten, dass ausländische Verluste sowohl in Österreich wie auch im Ausland steuerlich berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Die Verordnung ist erstmals anzuwenden
    1. Litera a
      bei der Veranlagung zur Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 zu erfassen sind,
    2. Litera b
      beim Lohnsteuerabzug auf Einkünfte, die in Lohnzahlungszeiträumen zufließen, die nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung enden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20002363

Dokumentnummer

NOR40037920