Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph eins, sind insoweit nicht anzuwenden, als sie zur Folge hätten, dass ausländische Verluste sowohl in Österreich wie auch im Ausland steuerlich berücksichtigt werden.
Vermeidung von Doppelbesteuerungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2002,
römisch fünf
Paragraph 3
18.12.2002
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
11.05.2020
20002363
NOR40037920