Absatz eins,Eine Steuerentlastung gemäß Paragraph eins, kann nur für jene Einkünfte in Anspruch genommen werden, die in einem ordnungsgemäß geführten Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat unter geordnetem Hinweis auf die den Eintragungen zugrunde liegenden Belege folgende Angaben für jede Einkunftsquelle zu enthalten:
- Litera aBezeichnung des Staates der Einkünfteerzielung;
- Litera bArt der Einkünfte (Einkunftsart und geschäftsübliche Bezeichnung);
- Litera cHöhe der Einkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlage, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen (Betriebseinnahmen) sowie der Werbungskosten (Betriebsausgaben) nach österreichischem Recht dargestellt ist;
- Litera dProzentsatz der durchschnittlichen ausländischen Steuerbelastung in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, (unter Hinweis auf die Berechnungsunterlage für den Durchschnittsteuersatz und die Belege über die ausländische Besteuerung);
- Litera eHöhe der anrechenbaren ausländischen Steuer in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 und Darstellung der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages;
- Litera fAngabe über die zeitliche Zuordnung (Zeitpunkt oder Zeitraum des Zuflusses oder der gewinnerhöhenden Erfassung in der Buchhaltung).