Absatz eins,Bei Ermittlung des Einkommens im Sinne von Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung folgende positive ausländische Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein darauf anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt:
- Litera aEinkünfte aus im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen;
- Litera bEinkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte stammen;
- Litera cEinkünfte, die aus einer im Ausland unternommenen Bauausführung oder Montage stammen;
- Litera dEinkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Vortrags- oder Unterrichtstätigkeit;
- Litera eEinkünfte aus einer im Ausland erfolgten Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung;
- Litera fEinkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Arbeit.
Die Durchschnittsteuerbelastung ist in sinngemäßer Anwendung jener Grundsätze zu ermitteln, die für die Berechnung der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1995, genannten Durchschnittsteuerbelastung festgelegt sind.