Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,
Vertrag – Multilateral
Artikel 9
01.01.1987
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
(1) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats
(2) Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches dieser Verfahren er anwenden wird.
(3) Der Vollzug der Sanktion richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(4) Jeder Staat, der nach seinem innerstaatlichen Recht sich nicht eines der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um Maßnahmen zu vollziehen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei gegen Personen verhängt worden sind, die auf Grund ihres geistigen Zustands hinsichtlich der Begehung der Tat für strafrechtlich nicht zurechnungsfähig erkannt worden sind, und der bereit ist, solche Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird.
Gerichtsentscheidung
05.12.2025
10002750
NOR40037833