Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
01.01.1987
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
(1) Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:
(2) In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der an der verurteilten Person noch zu vollziehenden Sanktion kürzer ist als die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Verfahren auszuschließen.
(4) Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.
Urteilsstaat, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde,
Genehmigungsurkunde
05.12.2025
10002750
NOR40037827