Kurztitel

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend zusammenzuarbeiten.

(2) Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei überstellt werden. Zu diesem Zweck kann sie dem Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden.

(3) Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom Vollstreckungsstaat gestellt werden.

Schlagworte

Urteilsstaat

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002750

Dokumentnummer

NOR40037826