Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
    2. Ziffer 2
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
      1. Litera a
        bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
      2. Litera b
        jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.
    3. Ziffer 3
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
    4. Ziffer 4
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
  2. Absatz 2,Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40037788