Absatz eins,Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
- Ziffer einsBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
- Ziffer 2Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
- Litera abei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
- Litera bjedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.
- Ziffer 3Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
- Ziffer 4Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.