Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 18

Inkrafttretensdatum

20.01.2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Text

§ 18. Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung im Sinne dieses Artikels erfolgt persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG). Liegen bei einem Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art. 28 Abs. 1 UStG 1994) nicht vor und ist er auch nicht abfuhrpflichtig im Sinne des § 79 EStG 1988, so ist die Anmeldung auch elektronisch oder schriftlich (Fax) zulässig. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.