Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

Korrosionsschutz

Paragraph 24,

  1. Absatz einsErdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen durch eine dauerhafte Umhüllung der Rohre einschließlich ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.
  2. Absatz 2Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in Flüssigphase befindet, müssen mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037669