Absatz einsErdverlegte sowie unter Putz verlegte Rohrleitungen müssen durch eine dauerhafte Umhüllung der Rohre einschließlich ihrer Verbindungsstücke und Formteile dauernd wirksam gegen äußere Korrosion geschützt sein.
Flüssiggas-Verordnung 2002
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
V
Paragraph 24,
01.07.2003
FGV
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn
11.02.2020
20002354
NOR40037669