Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2026,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

FGV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 93/01 Eisenbahn

Text

Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

Paragraph 8,

Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter

  1. Ziffer eins
    oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
  2. Ziffer 2
    erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.

Schlagworte

Erddeckung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037653