Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist ein Verhandlungsbeschluss nicht erforderlich. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG über den Übergang der Entscheidungspflicht nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde oder
    3. Ziffer 3
      eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und diese Kommission den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt oder
    4. Ziffer 4
      der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder
    5. Ziffer 5
      wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder
    6. Ziffer 6
      die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.
    Im Falle der Ziffer 2, ist der Beschluss der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluss zu bestätigen. Im Falle der Ziffer 5, ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen.
  3. Absatz 3,Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien ein.