Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Ordentliches Verfahren

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und, sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
  2. Absatz 2,Erweist sich während des Verfahrens die Strafbefugnis des Einheitskommandanten zunächst als zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
    1. Ziffer eins
      das Disziplinarverfahren selbst durchzuführen oder
    2. Ziffer 2
      den Einheitskommandanten mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens zu beauftragen, wenn dessen Strafbefugnis ausreicht, oder
    3. Ziffer 3
      die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich ist.
    Im Falle der Ziffer 2, ist der Einheitskommandant zur Durchführung des Disziplinarverfahrens verpflichtet.
  3. Absatz 3,Das Verfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
    2. Ziffer 2
      die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
    3. Ziffer 3
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
    4. Ziffer 4
      die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
    Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
  5. Absatz 5,Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.