Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.