Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Bezugskürzung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Jede durch Beschluss einer Kommission im Disziplinarverfahren verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge, ausgenommen die Kinderzulage, auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Kommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, kann diese Kürzung
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen
    vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.
  2. Absatz 2,Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen.
  3. Absatz 3,Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
  4. Absatz 4,Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er
    1. Ziffer eins
      strafgerichtlich nicht verurteilt wird und
    2. Ziffer 2
      mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.
    In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.