innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und
Heeresdisziplinargesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
Paragraph 3
24.12.2002
31.12.2007
Verjährung
Paragraph 3, (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde