Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Text

Ergänzungsausbildung und -prüfung - Heilmasseur und Lehraufgaben

Paragraph 43,

  1. Absatz einsÜber die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
  2. Absatz 2Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Ausschlusses von der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
    3. Ziffer 3
      der Wertung der Prüfungsergebnisse und
    4. Ziffer 4
      der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Heilmasseur bzw. über die Ausbildung für Lehraufgaben.
  3. Absatz 3Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 42, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs bzw. zur Ausübung von Lehraufgaben entsteht erst mit der Eintragung.