Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Text

1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen
    1. Ziffer eins
      des medizinischen Masseurs und
    2. Ziffer 2
      des Heilmasseurs
    geregelt.
  2. Absatz 2,Die Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „medizinischer Masseur“ lautet „medizinische Masseurin“. Die weibliche Form von „Heilmasseur“ lautet „Heilmasseurin“.