Kurztitel

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

18.12.2002

Außerkrafttretensdatum

16.06.2010

Beachte

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen vergleiche Paragraph 4,).

Text

§ 1.

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.