Kurztitel

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.12.2002

Außerkrafttretensdatum

16.06.2010

Beachte

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen vergleiche Paragraph 4,).

Text

Paragraph eins,

Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.