Absatz eins,Die Teilnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, haben folgende Daten zu übermitteln:
- Strichaufzählungdie Finanzamts- und Steuernummern (Paragraph 57, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 81, EStG 1988) der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß Paragraph 7, Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
- Strichaufzählungdie jährliche Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
- Strichaufzählungdie Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
- Strichaufzählungdie Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
- Strichaufzählungaußerordentliche Wahrnehmungen.