Absatz 2,Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,
Paragraph 3
07.12.2002
27.03.2006
Paragraph 3, (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.