Absatz eins,
- Ziffer einsWerkstoffe und
- Ziffer 2Bauteile
von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in der Anlage 2 genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.