Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Text

Paragraph 16,

Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen.

  1. Absatz eins,Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter dieser Person.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002,)
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002,)
  4. Absatz 4,Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das Lebensalter des Ältesten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt.
  5. Absatz 5,Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzung oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, der sich nach Absatz 2, ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrundezulegen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Wertes kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen ist als derjenigen, die den Vervielfachungszahlen des Absatz 2, zugrunde liegt.