Absatz eins,Wird die in Paragraph 7, Absatz 2, erforderliche Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn
- Ziffer einsbei Lenkern der Gruppe 1
- Litera adie Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -10 Dioptrien sphärisch und +-2 Dioptrien zylindrisch beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien zwischen den beiden Augen beträgt oder
- Litera beine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die die für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendige Sehschärfe bestätigt oder
- Litera cdie erforderliche Sehschärfe mittels Kontaktlinsen erreicht wird,und wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen;
- Ziffer 2bei Lenkern der Gruppe 2 das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 beträgt und
- Litera adie Gläserstärke nicht über +8 oder -8 Dioptrien sphärisch und +-2 Dioptrien zylindrisch beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien zwischen den beiden Augen beträgt oder
- Litera bdie erforderliche Sehschärfe mittels Kontaktlinsen erreicht wird.