Absatz eins,Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- Ziffer einsob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- Ziffer 2ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
- Ziffer 3ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
- Ziffer 4ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 als Auflage gemäß Paragraph 8, Absatz 3, FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.