Absatz 2,Folgende Anforderungen gelten erst ab 1. Jänner 2003:
- Ziffer einsAusrüstung von selbst fahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 8, AM-VO,
- Ziffer 2Einrichtungen zum Schutz der Bediensteten bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 3, 6, 11, 12 und 13 AM-VO.