Kurztitel
Bundes-Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 392/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,
Text
Anwendung von Bestimmungen der AM-VO
§ 1. (1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph eins, (1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes "ASchG" der Ausdruck "B-BSG",
an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmerin" oder "Arbeitnehmer" der Begriff "Bedienstete" oder "Bediensteter" und
an die Stelle des Begriffes "Arbeitgeber" oder "Arbeitgeberin" der Begriff "Dienstgeber"
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2)Absatz 2,Verweise auf die AM-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die AM-VO beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.