Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2002,
Artikel 23
20.10.2002
Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.