Kurztitel

Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

20.10.2002

Text

Artikel 23

Kosten

Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.