Kurztitel

Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

20.10.2002

Text

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.