Absatz eins,Derartige Streitigkeiten werden, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
- Litera aden zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
- Litera bgemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
- Litera cin Übereinstimmung mit diesem Artikel:
- Litera idem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) („ICSID Konvention“) geschaffen wurde,
- Sub-Litera, i, idem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums,
- iiieinem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
- Sub-Litera, i, vder Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln.