Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2002,
Vertrag - Multilateral
Artikel 11
01.08.1994
89/03 Gesundheit
Jeder andere Staat, der Mitglied der Zentraleuropäischen Initiative ist, die eine bessere regionale Zusammenarbeit unter den in der Präambel zu diesem Abkommen genannten Regierungen zum Ziele hat, kann diesem Abkommen vorbehaltlich der Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten, indem er den Depositar auf schriftlichem Wege von seiner Beitrittsabsicht informiert.
Der Beitritt wird gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bestimmungen, welche auf die Vertragsparteien Anwendung finden, wirksam.
Der Depositar übermittelt eine beglaubigte Kopie des Beitrittsdokumentes an die Regierung eines jeden Unterzeichnerstaates sowie an die Regierungen jener Staaten, die diesem Abkommen später beigetreten sind.
04.01.2018
20002259
NOR40036385